1. Es wird festgestellt, dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör des Beschuldigten/Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'600.00, werden im Umfang von CHF 1’200.00 dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt; CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von ¼ besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten/Beschwerdeführers.