9. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 24. Juni 2022 rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 18 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'600.00. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1’200.00 aufzuerlegen. CHF 400.00 trägt der Staat.