8.3 Ferner sind auch keine anderen, milderen Mittel ersichtlich – und auch nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht –, welche der vorliegenden Kollusionsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Ein allfälliger Hausarrest oder ein Kontaktverbot vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme – insbesondere zur Ehefrau – nicht zu bannen. Eine persönliche Begegnung lässt sich nicht verhindern. Zudem könnte eine Verletzung des Kontaktverbots erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden.