2020, N 19 zu Art. 212). Die Dauer der Haft von fünf Monaten ist angesichts der Komplexität des Verfahrens und der geplanten Ermittlungshandlungen (Auswertung der Unterlagen, Eruierung von weiteren Opfern, Auskunftspersonen und/oder sonstwie Beteiligten und deren Befragung sowie die damit einhergehende laufende Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ermittlungsergebnissen) verhältnismässig, zumal das Strafverfahren noch nicht weit fortgeschritten ist.