Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2022 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde zunächst für zwei Monate angeordnet und unterdessen vom Zwangsmassnahmengericht um drei Monate verlängert.