7.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermittlungshandlungen ausstehend sind. Aufgrund des noch nicht vollständig ermittelten Sachverhalts, der persönlichen Beziehungen zwischen den Beschuldigten und allfälliger weiterer beteiligter Personen, des bisherigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und angesichts der empfindlichen drohenden Strafe ist von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf (noch) nicht parteiöffentlich einvernommene Personen einzuwirken.