_) oder einer Einflussnahme auf noch einzuvernehmende Personen (etwa O.________ oder P.________) besteht nach wie vor. Die vom Beschwerdeführer angeregte Edition der entsprechenden Einvernahmeprotokolle erübrigt sich damit. 7.11 Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. April 2022 (Rz. 106) angesprochenen Observationen vermögen von Vornherein – wenn überhaupt – nur zu belegen, welche Personen sich im Observationszeitraum (Dezember 2021 und Januar 2022) an den Standorten der beiden Restaurants des Beschwerdeführers aufhielten.