Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. April 2022 (Rz. 95) wiedergibt, die Privatkläger am 1. und 15. März 2022 parteiöffentlich einvernommen wurden und sowohl der Beschwerdeführer wie auch dessen Ehefrau, welche damit am 7. April 2022 konfrontiert wurde, von den Aussagen der Privatkläger Kenntnis haben. Die Gefahr einer Absprache untereinander in Bezug auf die jeweiligen Rollen sowie im Zusammenhang mit weiteren (ehemaligen) Mitarbeitenden (etwa Q.________ und R.________) oder einer Einflussnahme auf noch einzuvernehmende Personen (etwa O.__