Mit der Haft ist auch eine Absprache zwischen den Ehegatten im Zusammenhang insbesondere mit künftig noch zu befragenden Personen, wovon zumindest einige bereits konkret bekannt sind, zu verhindern. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. April 2022 (Rz. 91) ist die Kollusionsgefahr auch mit der Randdatenerhebung – deren abschliessende Interpretation Sache des Sachgerichts sein wird und welche zumindest den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften vermag – nicht gebannt. 7.10 Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen.