182 StGB: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in jedem Fall [auch] eine Geldstrafe) von einem erheblichen und konkreten Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die ehemaligen und aktuellen Mitarbeiter wie auch seine Ehefrau zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Da bei diesen Personen davon ausgegangen werden muss, dass zumindest ein Teil von ihnen ebenfalls Interesse an einer Verschleierung der Tatsachen haben könnte (etwa wegen illegalen Aufenthalts oder illegaler Erwerbstätigkeit), ist die Gefahr, dass der Beschwerdeführer kolludierend auf sie Einfluss nehmen könnte, gar noch erhöht.