Es hat seine Begründungspflicht nicht verletzt. 7.6 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist zunächst unter Verweis auf E. 7.2 hiervor festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht sowohl explizit erwähnt als auch berücksichtigt, dass die Beschuldigten wie auch die Privatkläger unterdessen parteiöffentlich einvernommen wurden. Es führt schlüssig aus, dass aber insbesondere aufgrund der Aussagen von L._____