14 unter Verweis auf E. 5.2 f. hiervor nicht zu hören. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich mit den seit dem Haftanordnungsentscheid getätigten Ermittlungshandlungen auseinandergesetzt und eine konkrete Würdigung aufgrund der aktuellen Verhältnisse vorgenommen. Es hat seine Begründungspflicht nicht verletzt.