Es gelte zu verhindern, dass solche Absprachen von den beschuldigten Personen nach Kenntnisnahme der Aussagen der befragten Personen getroffen werden können. Da noch nicht alle relevanten Einvernahmen hätten durchgeführt werden können, gelte es nach wie vor zu verhindern, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Ehefrau über die Aussagen von Mitarbeitenden ins Einvernehmen setzen und Absprachen treffen könne. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Zwangsmassnahmengericht habe unzulässigerweise pauschal auf die bisher ergangenen Entscheide verweisen, ist er