Zu den Einflussnahmemöglichkeiten der Ehefrau sei zu erwähnen, dass diese entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers bislang gerade nicht die Möglichkeit gehabt habe, in Absprache mit dem Beschwerdeführer auf allfällige Personen Einfluss zu nehmen. Es gelte zu verhindern, dass solche Absprachen von den beschuldigten Personen nach Kenntnisnahme der Aussagen der befragten Personen getroffen werden können.