Die Einvernahmen der noch zu befragenden Personen, die in den Restaurants des Beschwerdeführers beschäftigt sind oder waren, sei für die Beweisführung letztlich von grosser Bedeutung, weil kaum andere Beweismittel für die Klärung der Frage, ob Personen ausbeuterischen Bedingungen in den Restaurants unterworfen gewesen seien, herangezogen werden könnten. Zu den Einflussnahmemöglichkeiten der Ehefrau sei zu erwähnen, dass diese entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers bislang gerade nicht die Möglichkeit gehabt habe, in Absprache mit dem Beschwerdeführer auf allfällige Personen Einfluss zu nehmen.