Es bestehe nach wie vor die konkrete Möglichkeit, dass sich aus der Auswertung der Beweismittel weitere Hinweise auf die Täterschaft des Beschwerdeführers und allenfalls betroffene Personen ergeben würden. Die Einvernahmen der noch zu befragenden Personen, die in den Restaurants des Beschwerdeführers beschäftigt sind oder waren, sei für die Beweisführung letztlich von grosser Bedeutung, weil kaum andere Beweismittel für die Klärung der Frage, ob Personen ausbeuterischen Bedingungen in den Restaurants unterworfen gewesen seien, herangezogen werden könnten.