Überdies liefen internationale Abklärungen zu den Aufenthaltsorten der beiden anlässlich der Verbundskontrolle vom 30. Juli 2020 genannten Personen Q.________ und R.________. Des Weiteren sei die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen zeitaufwändig und daure an. Da in den Unterlagen bisher zu den beiden Privatklägern keinerlei Unterlagen hätten gefunden werden können, wohl aber etliche zu den ordentlich gemeldeten Mitarbeitenden, sei davon auszugehen, dass allfällige weitere, illegal beschäftigte Personen, welche in den Unterlagen nicht erscheinen würden, nur mittels weiterer Abklärungen erkannt und ermittelt werden könnten.