13 7.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2022 zur Kollusionsgefahr zusammengefasst aus, es seien zwar tatsächlich in der Zwischenzeit die Privatkläger und die beschuldigten Personen parteiöffentlich einvernommen worden. Die Konfrontation der beschuldigten Personen mit den Aussagen der Privatkläger sei aber entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers noch ausstehend. Am 7. April 2022 werde die Ehefrau, K.________, mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen und den Aussagen der Privatkläger konfrontiert.