Diese kenne die ihr und dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwürfe und habe in den zwei Monaten, in welchen der Beschwerdeführer sich in Untersuchungshaft befunden habe, genug Zeit gehabt, mit den Angestellten zu kolludieren. Da Frau K.________ unterdessen parteiöffentlich befragt worden sei, könnten die Ehegatten nun die jeweiligen Einvernahmen voneinander zur Kenntnis nehmen und ihre Antworten anpassen, sofern sie das wollten und das überhaupt nötig wäre. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft könne deshalb auch die Kollusionsgefahr mit der Ehefrau nicht ernsthaft gebannt werden.