Bezüglich der Angestellten bestehe spätestens zum jetzigen Zeitpunkt keine Kollusionsgefahr mehr. Einerseits habe der Beschwerdeführer bereits seit der Arbeitsmarktkontrolle am 9. November 2021 die Möglichkeit gehabt, zu kolludieren. Andererseits sei unterdessen die mitbeschuldigte Ehefrau wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Diese kenne die ihr und dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwürfe und habe in den zwei Monaten, in welchen der Beschwerdeführer sich in Untersuchungshaft befunden habe, genug Zeit gehabt, mit den Angestellten zu kolludieren.