Weitere konkrete greifbare Auskunftspersonen, welche über die Tatvorwürfe etwas erzählen könnten, seien nicht bekannt, weshalb eine erhebliche Gefahr der Beeinflussung nicht ersichtlich sei. Ebensowenig konkretisiere das Zwangsmassnahmengericht, inwiefern eine konkrete Gefahr der Absprache mit der Ehefrau bestehe. Dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreite und deshalb seine Aussagen von denen der Privatkläger divergierten, dürfe weder als Kollusionswille interpretiert werden noch stelle es einen zulässigen Kollusionsgrund dar. Bezüglich der Angestellten bestehe spätestens zum jetzigen Zeitpunkt keine Kollusionsgefahr mehr.