Weitergehend verweist es auf die entsprechenden Erwägungen im Haftanordnungsentscheid vom 28. Januar 2022 und im Beschwerdebeschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2022. 7.3 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, das Zwangsmassnahmengericht begründe nicht, welche konkreten Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen würden. Weitere konkrete greifbare Auskunftspersonen, welche über die Tatvorwürfe etwas erzählen könnten, seien nicht bekannt, weshalb eine erhebliche Gefahr der Beeinflussung nicht ersichtlich sei.