11 die Aussagen der beiden Privatkläger zu ihren exzessiven Arbeitszeiten und die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zur vom Beschwerdeführer veranlassten Einschränkung der Bewegungsfreiheit. 6.10 An diesem Ergebnis hätte auch ein zweiter Schriftenwechsel (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2022, Rz. 117) nichts zu ändern vermocht.