und J.________ bezüglich ihrer Arbeitszeiten nicht stimmten (Rz. 9 f. der Beschwerde). 6.9 Ein Blick auf die Auswertung der rückwirkenden Randdatenerhebung zeigt zunächst, dass für die fraglichen Zeiträume vom Mobiltelefon von I.________ über 1'300, vom Mobiltelefon von J.________ über 1'000 Randdaten rückwirkend erhoben wurden. Die vom Beschwerdeführer beispielhaft aufgezeigten Randdaten zeigen zumindest auf den ersten Blick tatsächlich, dass sich das Mobiltelefon von J.________ bei mehreren Gelegenheiten während den von ihm geschilderten Arbeitszeiten nicht am Arbeitsort befand. Gleiches gilt für das Mobiltelefon von I.___