_ und das Mobiltelefon von J.________) kam das Zwangsmassnahmengericht zum Schluss, die edierten Randdaten dürften eher die Aussagen der Opfer bestätigen, als den Beschwerdeführer entlasten. Das Zwangsmassnahmengericht begründet aber weder den Bestand noch die Verdichtung des dringenden Tatverdachts mit den Ergebnissen der Randdatenerhebung. 6.8 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auf mindestens fünf beispielhafte Randdaten hin, welche zeigen würden, dass die Aussagen von I.________ und J.________ bezüglich ihrer Arbeitszeiten nicht stimmten (Rz. 9 f. der Beschwerde).