Das Zwangsmassnahmengericht setzte sich im angefochtenen Entscheid – auf Antrag des Beschwerdeführers – auch mit den Ergebnissen der rückwirkenden Randdatenerhebung auseinander. Es hielt dazu aber einschränkend fest, das Beweismittel vermöge aufgrund diverser technischer Gegebenheiten vorliegend lediglich eine indirekte Wirkung zu entfalten. Nach der Würdigung einer – nicht begründeten – Auswahl an Randdaten (je ein Beispiel für das Mobiltelefon von I.________ und das Mobiltelefon von J.____