Das Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich, I.________ sei nicht in Geldnot gewesen, weil er ausgesagt habe, er sei nach der Probearbeit im Sommer 2021 wieder nach Portugal gereist, ist aus dem Kontext gerissen und vermag den Beschwerdeführer in keiner Weise zu entlasten: I.________ sagte noch im gleichen Satz aus, er sei nach dem Probearbeiten zurück nach Portugal gereist, um dort zu arbeiten (Einvernahme I.________ vom 15. März 2022, Z. 159 f.). 6.7 Das Zwangsmassnahmengericht setzte sich im angefochtenen Entscheid – auf Antrag des Beschwerdeführers – auch mit den Ergebnissen der rückwirkenden Randdatenerhebung auseinander.