Auch bei seinen weiteren Vorbringen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die eigentliche Beweiswürdigung dem Sachgericht vorbehalten bleibt. Er führt denn auch nicht weiter aus – und es ist für die Beschwerdekammer prima vista auch nicht ersichtlich –, weshalb etwa die Äusserung von J.________, er habe vor dem Beschwerdeführer Angst gehabt, oder die Aussage von I.________, es habe sehr viel Arbeit gegeben und er sei unter Druck gestanden, nicht glaubhaft sein sollen (dazu Einvernahme I.________ vom 15. März 2022: «Jeden Tag war es sehr viel Arbeit. Bis Mitternachts.», Z. 245; «Wir mussten durchgehend arbeiten. Es war keine Pause da.