Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 4.1). 6.6 Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend mit Verweis auf die von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vorgenommene und ausführlich begründete Subsumtion der erkennbaren Sachverhalte erwog, ergibt sich aus den prima vista detaillierten, glaubhaften und in den wesentlichen Punkten weitgehend deckungsgleichen Aussagen der beiden Opfer der dringende Tatverdacht des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AIG.