ist zunächst anzumerken, dass es nicht Sache des Zwangsmassnahmengerichts ist, eine erschöpfende Beweiswürdigung (insb. Aussagenwürdigung) vorzunehmen. Dies ist dem Sachgericht vorbehalten (statt vieler Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 189 vom 15. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 4.1).