DURI BONIN, Untersuchungshaft, Rz. 245). Dass das Zwangsmassnahmengericht sich nicht zu jedem verfügbaren Beweismittel äussert, ist Ausdruck der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. 6.5 Zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des dringenden Tatverdachts (Rz. 31 ff. der Beschwerde) ist zunächst anzumerken, dass es nicht Sache des Zwangsmassnahmengerichts ist, eine erschöpfende Beweiswürdigung (insb. Aussagenwürdigung) vorzunehmen.