zu Art. 226) einlässlich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, indem es die Aussagen der Befragten einer neuerlichen summarischen Würdigung unterzog und dabei zum Schluss kam, den Aussagen der beiden Opfer könnten insgesamt keine Hinweise entnommen werden, welche den dringenden Tatverdacht lockern würden, und die Aussagen von L.________ seien im Ergebnis geeignet, das bisherige Bild zu festigen.