8 richts des Kantons Bern vom 14. Februar 2022, welche vor zwei bzw. anderthalb Monaten gefällt worden seien, berücksichtige in der Zwischenzeit vorliegende neue Erkenntnisse (weitere Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft und Sichtung/Triage der sichergestellten Gegenstände, Unterlagen und Vermögenswerte) nicht und habe sich nicht rechtsgenüglich mit den Argumenten des Beschwerdeführers und den Beweismitteln auseinandergesetzt (Rz. 22 ff. der Beschwerde), ist er mit Verweis auf das in E. 5.2 bis E. 5.4 hiervor Ausgeführte nicht zu hören.