und J.________) sowie eine frühere Angestellte des Restaurants des Beschwerdeführers, L.________, einvernommen worden. Die Privatkläger hätten anlässlich ihrer parteiöffentlichen Einvernahmen ihre bisherigen Aussagen bestätigt. Diese würden hinsichtlich des grundsätzlichen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber und gewissen Angestellten bekräftigt durch die Schilderungen von L.________, welche geltend gemacht habe, eine Angestellte, M.________, habe sehr viel gearbeitet. Sie habe auch erfahren, dass M.________ lediglich einen Lohn von CHF 2'000.00 erhalten habe.