und J.________ und schloss sich deshalb der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Subsumtion der Sacherhalte in Bezug auf die Tatvorwürfe des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AIG an. Im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid ergänzte es, in der Zwischenzeit seien, neben diversen polizeilichen Ermittlungshandlungen, sowohl der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte K.________ (Ehefrau) als auch die beiden Privatkläger (I.________ und J.________) sowie eine frühere Angestellte des Restaurants des Beschwerdeführers, L.________, einvernommen worden.