Mit dem mindestens zeitweisen Zurückbehalten des Lohns sowie der Drohung mit dem Denunzieren bei den Behörden würden gleich mehrere Voraussetzungen vorliegen, die je einzeln zur Qualifikation von Zwangsarbeit führen würden. Dazu kämen die exzessiven Arbeitszeiten, die faktisch zu einer Bewegungseinschränkung geführt hätten, die fehlenden Ruhetage, Beschimpfungen sowie die unwürdige Unterbringung der Opfer. Mit dem geschilderten Sachverhalt liege – neben dem Verdacht auf Menschenhandel – auch der dringende Tatverdacht auf Erpressung (Art. 156 StGB), evtl. Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB), vor.