___ und J.________ durch Zurückbehalten des Lohns dazu gebracht zu haben, ihre Arbeitsleistung weiterhin zu erbringen. Dadurch soll der Beschwerdeführer u.a. den Tatbestand des Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) erfüllt haben. Daneben soll sich der Beschwerdeführer der Widerhandlungen gegen das AIG (Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG; Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Art. 117 AIG) schuldig gemacht haben.