Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sachgerecht anfechten, was er mit der vorliegenden Beschwerde auch getan hat. Es ist nicht erforderlich, dass das Zwangsmassnahmengericht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 6. 6.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.