Im Folgenden setzt es sich darüber hinaus aber selber ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und begründet sowohl das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr, die Verhältnismässigkeit wie auch die Untauglichkeit allfälliger Ersatzmassnahmen. Das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sachgerecht anfechten, was er mit der vorliegenden Beschwerde auch getan hat.