5.3 Die Begründung eines Entscheids muss es der beschuldigten Person erlauben, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Im Falle einer Haftanordnung oder -ver- längerung muss die beschuldigte Person den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts die wesentlichen Gründe entnehmen können, weshalb es den dringenden Tatverdacht und die besonderen Haftgründe als erfüllt (Art. 221 StPO), Ersatzmassnahmen (anstelle von Haft) als ungenügend und die Haftanordnung als verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) erachtet. Insbesondere angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftanordnungssachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) muss es zulässig sein,