Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteile des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 2, 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4 und 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4, jeweils mit Hinweisen). 5.3 Die Begründung eines Entscheids muss es der beschuldigten Person erlauben, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten.