Ausserdem verweise das Zwangsmassnahmengericht pauschal und ohne eigene Überlegungen oder Begründungen auf den Haftanordnungsentscheid vom 28. Januar 2022 und den Beschwerdebeschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2022, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Rz. 19 der Beschwerde). 5.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.