5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Zwangsmassnahmengericht habe sich in seinem Haftverlängerungsentscheid nicht genügend mit seinen Argumenten auseinandergesetzt oder nicht hinreichend seine gegenteilige Auffassung begründet. Wesentliche Argumente seien unkommentiert geblieben (Rz. 16 der Beschwerde). Ausserdem verweise das Zwangsmassnahmengericht pauschal und ohne eigene Überlegungen oder Begründungen auf den Haftanordnungsentscheid vom 28. Januar 2022 und den Beschwerdebeschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2022, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Rz.