Es ist dem Zwangsmassnahmengericht zuzugestehen, dass es die Beweisergebnisse umfassend, unvoreingenommen und weder einseitig belastend noch einseitig begünstigend würdigte. Es liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Dass die Beweiswürdigung im Ergebnis zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfiel, ist nicht zu beanstanden. 4.8 Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2).