21 der Beschwerde) – eine Rückweisung an die Vorinstanz gerade nicht. 4.7 Unbehelflich ist auch die in diesem Zusammenhang gemachte Äusserung des Beschwerdeführers, die Kenntnisnahme seiner nun mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente durch die Vorinstanz hätte verhindert, dass diese im Sinne eines «Rosinenpickens» einzig belastende Ergebnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung berücksichtigte (Rz. 12 der Beschwerde). Es ist dem Zwangsmassnahmengericht zuzugestehen, dass es die Beweisergebnisse umfassend, unvoreingenommen und weder einseitig belastend noch einseitig begünstigend würdigte.