Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO), in die Ergebnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung umfassende Einsicht nehmen und sich zu diesen äussern, was er in seiner Beschwerde auch tat. Auf die eventualiter beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verzichten. Diese würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten.