4 – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, gerade im Haftverfahren, führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (Art.