Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in Kenntnis der Entscheidfristen kurzfristig selber beantragt hatte, die Ergebnisse der Randdatenerhebung seien noch vor dem Entscheid über den Haftverlängerungsantrag zu edieren und in Nachachtung von Art. 5 Abs. 2 StPO auch gleich in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Auch wenn damit der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen hat, dass die beantragte Edition unkommentiert Eingang in die Entscheidfindung findet, ist es die Pflicht der Verfahrensleitung, dem Beschwerdeführer auch ohne