zer Frist zum Beweismittel zu äussern. Dadurch, dass das Zwangsmassnahmengericht die Information über das neue Beweismittel unterliess und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nahm, sich zu diesem zu äussern, verletzte es vorliegend das rechtliche Gehör. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in Kenntnis der Entscheidfristen kurzfristig selber beantragt hatte, die Ergebnisse der Randdatenerhebung seien noch vor dem Entscheid über den Haftverlängerungsantrag zu edieren und in Nachachtung von Art. 5 Abs. 2 StPO auch gleich in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.