Die Ergebnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung, welche vom Zwangsmassnahmengericht umgehend angefordert und von der Staatsanwaltschaft innert angemessener Frist (am nächsten Werktag) beigebracht wurden, trafen am 28. März 2022 beim Zwangsmassnahmengericht ein. In der verbleibenden – wenn auch kurzen – Zeit von Montag, 28. März 2022, 14:00 Uhr, bis zur Entscheidfällung am Mittwoch, 30. März 2022, wäre es dem Zwangsmassnahmengericht möglich gewesen, den Beschwerdeführer über den Eingang des neuen Beweismittels zu informieren, ihm zumindest eine kurze Akteneinsicht zu gewähren und es ihm damit zu ermöglichen, sich innert kur-